Allgemeine Geschäftsbedingungen von Lückerath B.V.
Allgemeine Einkaufsbedingungen von Luckerath B.V.
Artikel 1: Allgemein
1.1. Wo in diesen Bedingungen über “Luckerath” und/oder “uns” gesprochen wird, so ist das die Bezeichnung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Luckerath B.V.", mit statutarischem Sitz in Tilburg.
1.1 Die Gegenpartei von Luckerath bei den Geschäften, auf die sich diese Allgemeinen Bedingungen beziehen, wird nachstehend als "die Gegenpartei" und/oder "der Verkäufer" angedeutet.
Artikel 2: Wirkungsbereich
2.1 Diese Allgemeinen Bedingen finden Anwendung auf sämtliche Aufträge, Bestellungen und Verträge in Bezug auf den Einkauf von Gütern eines Verkäufers von Luckerath, es sei denn, dass ausdrücklich anders vereinbart worden ist.
2.2 Durch die Gegenpartei verwendete Bedingungen finden nur dann Anwendung, sofern sie diese Bedingungen nicht widersprechen und Luckerath jene Allgemeinen Bedingungen ausdrücklich akzeptiert hat.
Artikel 3: Zustandekommen von Verträgen und Bestätigung
3.1 Sämtliche Anfragen und Angebote von Luckerath sind völlig unverbindlich und sind nur als eine Einladung zu einem näheren Angebot zu betrachten, es sei denn, dass ausdrücklich anders erwähnt wurde.
3.2 Sämtliche Auftragsbestätigungen der Gegenpartei müssen auf die betreffenden Auftragsnummern von Luckerath verweisen.
3.3 Verträge kommen erst zustande nachdem und in der Art und Weise wie wir diese schriftlich festgelegt und/oder bestätigt haben. Die Bestätigung von Luckerath ist verbindlich für den Käufer, auch wenn der Verkäufer keine Gegenbestätigung gibt.
3.4 Luckerath hat das Recht, bis zehn Arbeitstage vor der Lieferung der Güter, Änderungen im Auftrag vorzunehmen.
3.5 Bei fehlender Übereinstimmung zwischen den Bestellangaben und den dazu gehörenden Zeichnungen, kommt kein Vertrag zustande.
3.6 Die Gegenpartei muss Metalle bei einem Angebot einzeln erwähnen und dabei den Verarbeitungspreis und Börsenkurs erwähnen.
3.7 Bei Unterschieden zwischen der Einkaufsbestätigung von Luckerath und einer (Gegen)bestätigung des Verkäufers gelten ausschlieβlich die vorliegenden Bedingungen und die Bestätigung von Luckerath.
Artikel 4: Beendigung des Vertrags
4.1 Die Forderungen von Luckerath an den Verkäufer sind sofort fällig in den folgenden Fällen:
- Wenn, nach dem Zustandekommen des Vertrags Luckerath erfährt, dass es Umstände gibt wodurch Luckerath ausreichend Grund hat, zu befürchten, dass der Verkäufer seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird;
- Wenn Luckerath den Verkäufer beim Eingehen des Vertrags gebeten hat, Sicherheit für die Erfüllung zu leisten, und diese Sicherheit nicht geleistet wird oder aber nicht ausreicht;
- Wenn der Konkurs, der Zahlungsaufschub oder der Schuldennachlass beantragt worden ist, wenn Güter des Verkäufers gepfändet worden sind oder wenn der Verkäufer unter Vormundschaft gestellt worden ist.
4.2 In den im Artikel 4.1 erwähnten Fällen ist Luckerath berechtigt, die weitere Ausführung des Vertrags aufzuschieben oder den Vertrag aufzulösen, jeweils unbeschadet des Rechts von Luckerath, Schadensersatz zu fordern.
Artikel 5: Lieferung und Lieferungszeiten
5.1 Die vereinbarte Lieferfrist darf nicht überschritten werden, und Teillieferungen sind nicht gestattet, es sei denn, dass ausdrücklich anders vereinbart worden ist.
5.2 Nach dem Lieferdatum oder aber nach der auf dem Auftrag erwähnten Nachlieferungsfrist ist Luckerath berechtigt, die Güter zu weigern oder aber auf Kosten des Verkäufers zurückzusenden.
5.3 Die Nachlieferungsfrist fängt an dem Tag, folgend auf den Tag, der im Auftrag als Lieferdatum bezeichnet wurde, an, ohne Aufforderung und Aufforderungsverpflichtung.
5.4 Der Verkäufer haftet dafür, dass der Kaufvertrag und die sich daraus ergebenden Lieferungen den geltenden Bestimmungen der Behörden (wie Zuschlägen und anderen Vorschriften) entsprechen und keine Rechte Dritter, wie geistige Eigentumsrechte verletzen.
5.5 Der Verkäufer ist verpflichtet, in vorkommenden Fällen dem Bestätigungsmuster, -Modell oder -Beispiel und allen vereinbarten Spezifikationen entsprechend, zu liefern.
5.6 Luckerath ist nie verpflichtet, Lieferungen über die vereinbarte Anzahl hinaus, zu zahlen.
5.7 Grafitlieferungen müssen den vereinbarten Produkt-/Materialspezifikationen exakt entsprechen.
5.8 Sämtliche gelieferte Produkteinheiten von Metall und/oder Grafit müssen mit den unterschiedlichen Kommissionsnummern versehen sein.
5.9 Bei untauglicher Lieferung ist Luckerath berechtigt, den Kauf als von Rechts wegen aufgelöst zu betrachten und die Güter zurückzusenden. Der Verkäufer darf diese ausschlieβlich mit der ausdrücklichen Zustimmung von Luckerath durch andere ersetzen und in anderen Fällen hat Luckerath Recht auf eine Gutschrift des Rechnungsbetrags, unbeschadet ihres Rechts auf Schadensersatz.
Artikel 6: Transport und Risiko
6.1 Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Güter am von Luckerath mitgeteilten Lieferungsort abgeladen worden sind, oder von Luckerath am vereinbarten Abholort eingeladen worden sind, sind die Güter für Rechnung und Risiko des Verkäufers. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Güter gegen Diebstahl/Beschädigung zu versichern und versichert zu haben bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Risiko der Güter auf Luckerath übergeht.
6.2 Bei Rücksendungen aufgrund untauglicher Lieferung und/oder Nichteinhaltung der Lieferzeiten, trägt der Verkäufer das Risiko der Güter und die Kosten in Zusammenhang mit der (den) Rücksendung(en).
6.3 Güter, die vor der Lieferung an Luckerath bezahlt wurden, sind ab dem Zahlungstag das Eigentum von Luckerath und werden bis zu dem Lieferzeitpunkt durch den Verkäufer für Luckerath gelagert. Andere Güter sind vom Lieferzeitpunkt an das Eigentum von Luckerath . In allen Fällen ist Luckerath Eigentümer der Güter so bald sie in den Besitz von Luckerath kommen.
Artikel 7: Preise und Zahlungsfrist
7.1 Dem Verkäufer ist nicht gestattet, die vereinbarten Preise zu erhöhen. Eventuelles Währungsrisiko trägt der Verkäufer.
7.2 Die Zahlungsfrist der Rechnungen fängt am Tag nach der Tag, an dem die Güter bei Luckerath eintreffen oder aber bei Eingang der Rechnung, wenn diese später als die Güter erhalten wird, an, und endet am Tag an dem Luckerath den Auftrag zur Zahlung erteilt.
7.3 Rücksendungen, Mängel und vereinbarte Nachlässe können sofort bei der Zahlung der betreffenden Güter oder bei einer späteren Zahlung in Abzug gebracht werden. Luckerath ist berechtigt, eine Forderung, entweder fällig oder nicht, mit den Forderungen, die sie an den Verkäufer hat, mit Forderungen, die der Verkäufer an Luckerath hat, zu verrechnen.
Artikel 8: Höhere Gewalt
8.1 Wenn der Verkäufer wegen höherer Gewalt nicht oder nicht rechtzeitig liefert, ist er verpflichtet, Luckerath das per Einschreiben innerhalb von 5 Tagen nach dem Entstehen der höheren Gewalt mitzuteilen. In jenem Fall ist Luckerath berechtigt, den Vertrag für von Rechts wegen aufgelöst zu betrachten. Erfolgt die Mitteilung vom Verkäufer nicht, so verliert er das Recht, sich auf höhere Gewalt zu beziehen und bleibt er verpflichtet, am vereinbarten Lieferdatum zu liefern. Findet keine Lieferung durch den Verkäufer statt, so ist der Verkäufer verpflichtet, Luckerath, wenn erwünscht, Schadensersatz zu zahlen.
8.2 Der Verkäufer kann sich nicht auf höhere Gewalt beziehen, wenn der Zulieferer des Verkäufers im Verzug war.
Artikel 9: Beschwerden
9.1 Luckerath ist berechtigt, die Güter vor oder beim Einladen, oder die Lieferung zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ohne dass ihr vorgeworfen werden kann, dass sie dieses Recht nicht ausgeübt hat.
Artikel 10: Gewährleistung
10.1 Der Verkäufer schützt Luckerath vor Haftung wegen sämtlicher im niederländischen bürgerlichen Gesetzbuch erwähnter Schäden, Kosten und Zinsen, entweder zufolge Ansprüche Dritter, Mängel des Produkts oder sonstwie, auch wenn Luckerath auf dem Produkt durch eine Erwähnung ihres Namens, ihrer Marke oder ein anderes Zeichen als Lieferer erwähnt wird (Private Label).
10.2 Der Verkäufer schützt Luckerath vor sämtlichen Ansprüchen Dritter in Bezug auf Marken, Handelsnamen und ähnliche geistige Eigentumsrechte.
Artikel 11: Anwendbares Recht und Gerichtsstand
11.1 Ausschlieβlich niederländisches Recht findet Anwendung auf alle Verträge zwischen Luckerath und dem Verkäufer. Sofern das durch zwingende Rechtsvorschriften erlaubt ist, ist die Anwendung des Wiener Kaufübereinkommens (Wiener Übereinkommen i.B.a. den Kauf beweglicher Sachen im Ausland) ausdrücklich ausgeschlossen.
11.2 Streitigkeiten zwischen Luckerath und dem Verkäufer werden, ausschlieβlich anderer Gerichte und Behörden, dem zuständigen Richter im Bezirk Breda vorgelegt werden, es sei denn, dass gesetzliche Bestimmungen dies nicht erlauben.